Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt der Landesgeschäftsstelle des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e. V.
Inhalt Vorwort 3 1. Geltungsbereich 4 2. Leitbild zum Umgang mit sexualisierter Gewalt 4 3. Sexualisierte Gewalt – Bedeutung des Themas und zentrale Definitionen 6 4. Rechtliche Grundlagen 7 5. Risiko- und Potenzialanalyse 8 6. Prävention 8 6.1 Verhaltenskodex 9 6.2 Nähe und Distanz 9 6.3 Sprache und Wortwahl 10 6.4 Kleidung 10 6.5 Privatsphäre und Körperkontakt 11 6.6 Digitale Räume 11 6.7 Umgang mit Geschenken 12 6.8 Regeln bei Veranstaltungen 12 6.8.1 Wettbewerbe 13 6.8.2 Veranstaltungen mit Übernachtung 13 7. Personalverantwortung 11 7.1 Bewerbungsverfahren 14 7.2 Selbstverpflichtungserklärung 15 7.3 Erweitertes Führungszeugnis 15 7.4 Schulungen 16 8. Beschwerdemanagement und Feedbackkultur 17 8.1 Schriftliche Beschwerde (namentlich oder anonym) 17 8.2 Beschwerde im Rahmen von Veranstaltungen 18 8.3 (Anonyme) Meldung von sexualisierter Gewalt 18 8.4 Unterstützungsmöglichkeiten und Zugang zu Informationen 19 9. Intervention 19 9.1 Was muss gemeldet werden? 20 9.2 Wer ist zu informieren? 20 Wer ist verantwortlich? 20 9.3 Dokumentation, Einsicht von Informationen 20 9.4 Klärung des Verdachts 21 9.5 Folgen für Beschuldigte bei bestätigtem Verdacht 21 9.6 Krisenteam 21 9.7 Kommunikation intern und extern 22 9.8 Datenschutz 22 9.9 Unterstützungsmöglichkeiten im Prozess 22 10. Aufarbeitung 23 10.1 Persönliche Aufarbeitung 23 10.2 Institutionelle Aufarbeitung 23 10.3 Rehabilitation bei Fehlvermu- tung/- beschuldigung 24 11. Anhang 25 11.1 Anhang A: DRK- Standards gegen sexualisierte Gewalt 25 11.2 Anhang B: Selbstverpflichtungserklärung 28 11.3 Anhang C: Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen 30 11.4 Anhang D: Umgang mit vorliegenden Eintragungen im Führungs- zeugnis 32 11.5 Anhang E: Anlage Verzeichnis ausgewählter Fachberatungs- stellen 33 11.5.1 Interne Anlaufstelle 33 11.5.2 Externe Fach- und Beratungsstellen (regional) 33 11.5.3 Bundesweite Hilfsangebote 34 11.6 Anhang F: Dokumentationsbogen bei Verdachts- und Mitteilungs- fällen 35 11.7 Anhang G: Interventionsplan bei Verdachts- und Mitteilungsfällen 37 11.8 Anhang H: Wo finde ich welche Information? 39 Impressum 42 2
Vorwort Das Deutsche Rote Kreuz ist Teil einer weltweiten Bewegung, die sich dem Schutz menschlichen Lebens und der Linderung von Leid verpflichtet hat. Für die Landesgeschäftsstelle des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. ist es daher ein zentrales Anliegen, sich konsequent für den Schutz vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt einzusetzen. Dies schließt den besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie das proaktive Handeln bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ausdrücklich mit ein. Unsere Verpflichtung gilt für alle Menschen und besonders für vulnerable Gruppen wie Senior*innen, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit Diskriminierungserfahrungen – ebenso wie für alle Schutzbefohlenen innerhalb und außerhalb unserer Organisation. Die Erstellung des Schutzkonzeptes der Landesgeschäftsstelle stellt nicht nur auf Grundlage der im DRK-Präsidialrat im Jahre 2012 beschlossenen verbindlichen 8 Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt1 , sondern auch im Zuge des von der Landesversammlung Westfalen-Lippe verabschiedeten und am 01.01.2025 in Kraft getretenen Handlungsleitfaden gegen sexualisierte Gewalt eine verbindliche Maßnahme der Präventionsstrategie gegen sexualisierte Gewalt des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. dar. Mit dem Schutzkonzept erfüllen wir den DRK-Standard 1 gegen sexualisierte Gewalt. Gleichzeitig übernehmen wir Verantwortung, um für unsere Mitarbeitenden in der Landesgeschäftsstelle ein gewaltkritisches Umfeld sicherzustellen. Das Schutzkonzept veranschaulicht, wie die beiden Säulen Prävention und Intervention für ein entschlossenes Vorgehen gegen sexualisierte Gewalt umgesetzt werden. Das heißt, es beinhaltet konkrete Maßnahmen und Regelungen, die einerseits präventiv Risiken für Grenzverletzungen verringern und andererseits Interventionsprozesse klar strukturieren. Ziel ist es, Betroffenen von Grenzverletzungen bestmögliche Unterstützung zu bieten und weitere Übergriffe zu verhindern. Wir fördern mit diesem Schutzkonzept eine Kultur der Achtsamkeit und des Hinschauens. Wir setzen ein klares Zeichen gegen Gewalt, Diskriminierung und weitere Grenzverletzungen jeder Art und nehmen Verdachtsmomente ernst. Hierbei verstehen wir die Etablierung des Schutzkonzeptes in der Praxis sowie dessen regelhafte Überprüfung und Anpassung als dynamischen Prozess einer lernenden Organisation. Ziel ist es, dass alle Mitarbeitenden – im Ehren-, Neben- und Hauptamt – der Landesgeschäftsstelle Handlungssicherheit im Umgang mit sexualisierter Gewalt erlangen und sich ihrer Rechte und Verantwortung hinsichtlich dieses sensiblen Themas bewusst sind. Mit dem Schutzkonzept der Landesgeschäftsstelle geben wir den Gliederungen des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. gleichfalls ein Musterkonzept an die Hand, mithilfe dessen sie individualisierte Schutzkonzepte entwickeln können. Um die Wirksamkeit und den bestmöglichen Schutz der jeweiligen (vulnerablen) Klient*innen und Mitarbeitenden aller Gliederungen in Ehren-, Neben- und Hauptamt sicherzustellen, muss ein Schutzkonzept gliederungsspezifisch erarbeitet werden. Um diese Spezifika auch in der inhaltlichen Erarbeitung des Schutzkonzeptes der Landesgeschäftsstelle sicherzustellen, waren in der „Projektgruppe Schutzkonzept“ Abteilungsleitungen, Fachbereichsleitungen und Mitarbeitende aus allen Abteilungen der Geschäftsstelle vertreten. Die Projektgruppe traf sich in sechs Workshops, um die einzelnen Bausteine des Schutzkonzeptes gemeinsam zu erarbeiten, wohlwissend, dass ein Schutzkonzept in regelmäßigen Abständen weiterentwickelt und für die sich verändernden Bedingungen regelmäßig modifiziert werden müssen. Wir bedanken uns bei allen, die sich aktiv am Entstehungsprozess beteiligt haben – durch Fachwissen, Rückmeldungen oder kritische Fragen. Unser besonderer Dank gilt hierbei der Lenkungsgruppe, die das Projekt während des gesamten Zeitraumes konstruktiv begleitet hat. Durch die hier aktiven ehrenamtlichen Führungskräfte konnten insbesondere auch die ehrenamtlichen Besonderheiten entsprechend in das Schutzkonzept einfließen. Nicht zuletzt danken wir der Lotterie Glücksspirale, ohne deren Förderung, die Erarbeitung des Schutzkonzeptes in dieser Form nicht realisierbar gewesen wäre. 1 Siehe Anhang 3 Vorwort
1. Geltungsbereich In Bereichen, für die bereits ein eigenes Schutzkonzept besteht – wie etwa bei Angeboten und Veranstaltungen des Jugendrotkreuzes (JRK) – hat dieses vorrangig Gültigkeit. Das Konzept bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten innerhalb der Landesgeschäftsstelle, im Logistikzentrum Nottuln sowie alle Außeneinsätze, Veranstaltungen und digitalen Formate, die vom Landesverband organisiert werden. Es findet damit Anwendung auf alle Personen, die im Zusammenhang mit diesen Angeboten stehen: insbesondere auf ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende, Teilnehmende, potenziell betroffene Personen im Bildungsbetrieb, Gäste und Kund*innen. Es adressiert:  alle hauptamtlichen Mitarbeitenden  alle ehrenamtlich Tätigen,  Auszubildende sowie Praktikant*innen,  externe Dienstleister, soweit diese im Auftrag der Organisation tätig werden,  alle Teilnehmenden und Besucher*innen der Angebote und Veranstaltungen des Bildungsbetriebs. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind externe Veranstaltungen, bei denen Mitarbeitende des Landesverbandes beispielsweise im Rahmen von Projekten als Referent*innen an einer externen Einrichtung tätig sind. In solchen Fällen liegt die Verantwortung für den Schutz der Schutzbefohlenen bei dem Veranstalter, d. h. der externen Institution, sodass dort das jeweils geltende Schutzkonzept Anwendung findet. Dieses Schutzkonzept gilt für alle Angebote und Aktivitäten, die vom DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e.V. verantwortet oder durchgeführt werden. Unser Leitbild hält uns dazu an, menschliches Leid - das meint im Sinne des Schutzkonzeptes insbesondere sexualisierter Gewalt, sowie jede andere Form von Gewalt – präventiv vorzubeugen und bei Gewaltvorkommnissen zu intervenieren. Diese Hilfe ist allen Menschen, insbesondere vulnerablen Personen wie bspw. Kinder, Jugendlichen, Senioren, Menschen mit Diskriminierungserfahrungen, Menschen mit Behinderung und anderen Schutzbefohlenen3 zu gewähren. Wir respektieren und schützen das individuelle Selbstbestimmungsrecht und die Einzigartigkeit jeder Person in unserer Organisation – etwa in Bezug auf Namen, Sprache, religiöse Praxis und damit verbundene Feiertage, Kleidungsstile, Aussehen und Gewicht, Ernährung, Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Alter, Behinderung, Familienstand oder Fürsorgeverantwortung sowie soziale Herkunft. 2 Auszug aus unserem DRK-Leitbild, veröffentlicht unter: https://kurzlinks.de/kj7s 3Im Rahmen des Schutzkonzeptes verstehen wir insbesondere auch Mitarbeitende der Landesgeschäftsstelle als Schutzbefohlene. „Wir schützen und helfen dort, wo menschliches Leiden zu verhüten und zu lindern ist.“2 2. Leitbild zum Umgang mit sexualisierter Gewalt Leitbild Verhaltenskodex 4 Geltungsbereich
Diese und weitere Unterschiede verstehen wir als Bereicherung und verpflichten uns, Diskriminierung in all diesen Bereichen – einschließlich rassistischer Diskriminierung – aktiv vorzubeugen. Im Kontakt mit Menschen achten wir sowohl auf die eigenen (körperlichen) Grenzen als auch auf die unserer Mitmenschen und fördern aktiv eine Kultur der Achtsamkeit. Da unsere Arbeit von zwischenmenschlichen Begegnungen und Beziehungen geprägt ist, sind unbeabsichtigte Grenzverletzungen nicht gänzlich auszuschließen. Hier gilt es einen offenen und vertrauensvollen Umgang mit Fehlern zu leben, um darin Lern- und Verbesserungschancen zu erkennen. Wir sehen unsere Mitarbeitenden in der gemeinsamen Verantwortung, Grenzverletzungen ernst zu nehmen, offen anzusprechen und weder zu verharmlosen noch zu verschweigen4.  Gegenüber jeder Form von sexualisierter Gewalt gilt in allen Gliederungen eine Null-Toleranz-Haltung. Das bedeutet, dass sowohl objektive Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174–184 StGB), als auch nicht strafrechtlich relevante sexuelle Grenzverletzungen in keinerlei Hinsicht geduldet oder akzeptiert werden. Im Fall eines grenzverletzenden, übergriffigen oder strafrechtlich relevanten Verhaltens seitens Mitarbeitenden, nehmen wir unsere Verantwortung ernst und leiten mithilfe eines standardisierten Verfahrens die Ahndung, Aufarbeitung und Unterstützung der betroffenen Personen ein. Die Enttabuisierung von und Information über sexualisierte Gewalt durch präventive Schulungen ermöglicht es uns, dass alle ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeitenden der Landesgeschäftsstelle sowohl Handlungssicherheit im Umgang mit sexualisierter Gewalt erlangen als auch sich ihrer Rechte und Verantwortung hinsichtlich dieses sensiblen Themas bewusst werden. Neben der Prävention gehören eine angemessene Intervention im Falle von Betroffenheit durch sexualisierte Gewalt sowie das Recht auf eine unabhängige Erstberatung durch eine Vertrauensperson5 der Anlaufstelle PSG des Landesverbandes sowie anonyme Unterstützung durch externe Fachberatungsstellen zu den zentralen Leitlinien unseres Handelns. Die zentralen Grundprinzipien des achtsamen Miteinanders wie Partizipation (DRK-Standard 66) und transparente Beschwerdewege (DRK-Standard 67) sind zudem fest in unserem Leitbild verankert. Wir leben eine aktive Feedbackkultur, stellen (anonyme) Beteiligungs- sowie Beschwerdemöglichkeiten sicher und schaffen so niedrigschwellige offene Austauschräume über grenzverletzendes Verhalten bzw. diskriminierungsrelevante Themen. Mit dem Schutzkonzept der Landesgeschäftsstelle setzen wir ein klares Zeichen gegen sexualisierte Gewalt und für eine Kultur des Hinschauens. Wir setzen auf eine umfassende Sensibilisierung der Mitarbeitenden des Landesverbandes und positionieren uns unmissverständlich für die Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung und den Schutz persönlicher Grenzen eines jeden Individuums. 4 Verhaltenskodex DRK LV WL, S. 7 https://kurzlinks.de/tglh (s. Seite 4) 5 DRK-Standard 6 https://kurzlinks.de/yq96 6 https://kurzlinks.de/yq96 7 https://kurzlinks.de/yq96 DRK-Standard 6 DRK-Wohlfahrt.DE 5 Leitbild
8 Vgl. BMBFSJ 2025 https://kurzlinks.de/o64l 9 Vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, S. 5 https://kurzlinks.de/d9uf 10 Vgl. Wendepunkt 2022: 9 11 Vgl. BMBFSJ 2025 https://kurzlinks.de/o64l 12 UBSKM 2025 https://kurzlinks.de/hgkt 13 Vgl. ebd. 3. Sexualisierte Gewalt – Bedeutung des Themas und zentrale Definitionen Relevanz für die Landesgeschäftsstelle Sexualisierte Gewalt ist in der Gesellschaft ein weit verbreitetes Problem. Frauen sind (ca. 66%) häufiger betroffen als Männer (ca. 33%). Frauen mit Behinderung sind zudem 2–3-mal häufiger betroffen als Frauen ohne Behinderung8. Eine Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes9 von 2019 zeigt zudem, dass jede elfte erwerbstätige Person betroffen von sexueller Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz ist. Dabei sind Frauen doppelt so häufig wie Männer betroffen. Zudem sind ehrenamtliche Kontexte häufig das Ziel von Täter*innen, um Übergriffe gezielt zu planen. Als Arbeitgeber vieler weiblicher und ehrenamtlich tätiger Mitarbeitender innerhalb des Landesverbandes und auch als Betreiber eines Inklusionsbetriebs – dem DRK-Tagungshotel, welches sich auf dem DRK-Campus befindet -, ist die inhaltliche und räumliche Notwendigkeit eines Schutzkonzeptes für ehren-, neben- und hauptamtliche Mitarbeitende der Landesgeschäftsstelle somit unabdingbar. Zudem kommen wir einer gesellschaftlichen und verbandlichen Verpflichtung nach, für den Schutz unserer Adressat*innen gegen sexualisierte Gewalt zu sorgen und stellen darüber hinaus ein Musterkonzept für institutionelle Schutzkonzepte im DRK Landesverband Westfalen-Lippe zur Verfügung. Definition „Grenzverletzung“ Grenzverletzungen, d. h. das Überschreiten persönlicher Grenzen in Sprache oder Verhalten, können im Alltag häufig unbeabsichtigt entstehen und lassen sich nicht immer vermeiden. Ob eine Situation als Grenzverletzung erlebt wird, hängt einerseits vom subjektiven Empfinden der Betroffenen (Kind, Jugendliche, Erwachsene) ab. Die Ursachen von unabsichtlichen Grenzüberschreitungen können individuelle Unsicherheiten, fachliche Unwissenheit oder eine vorgeprägte Kultur der Grenzverletzung sein. Grenzverletzungen sind andererseits auch objektiv definierbar durch das Überschreiten einer physischen oder psychischen Grenze und benötigen eine entsprechende Reaktion. Grenzverletzungen sind korrigierbar, wenn die handelnde Person ihr Verhalten reflektiert, die Wirkung auf die Schutzbefohlenen oder andere Personen erkennt, und dieses aus Respekt und Professionalität verändert10. Definition „Sexualisierte Gewalt“ Sexualisierte Gewalt bezeichnet absichtliche Grenzverletzungen oder Übergriffe bis hin zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen. Die Täter*innen üben sexuelle Handlungen absichtlich gegen den Willen der Betroffenen aus. Es geht somit nicht um einvernehmliche Sexualität, sondern um Machtausübung und die Befriedigung von Bedürfnissen der Täter*innen. Durch sexualisierte Gewalt werden Be-troffene gezielt gedemütigt und erniedrigt11. Definition „Sexueller Missbrauch“ „[Es] wird jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können als sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt definiert. [Der*die Täter*in] nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten Minderjähriger zu befriedigen12.“ Bei Kindern, d. h. unter 14-Jährigen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können – sie sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn das Kind vermeintlich damit einverstanden wäre13. Auch zwischen Erwachsenen kann sexueller Missbrauch vorliegen, wenn sexuelle Handlungen unter Ausnutzung von Macht-, Abhängigkeits- oder Schutzverhältnissen ohne freie und informierte Einwilligung erfolgen. Formen von Sexualisierter Gewalt (Hands-on/ Hands-off) Sexualisierte Gewalt umfasst Übergriffe, die sexuelle Handlungen mit und/oder ohne Körperkontakt einer anderen Person enthalten. Zu Hands-on-Delikten zählen jede Form von sexueller Belästigung mit Körperkontakt bis hin zu Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch sowie 6 Definition
vaginaler, analer oder oraler Penetration, Berührung von Genitalien oder Zungenküsse. Hand-off-Delikte sind Handlungen, bei denen der Körper einer anderen Person nicht berührt wird. Dies sind z. B. sexuelle Belästigungen (unerwünschte Kommentare, Sprüche, Gesten, Blicke) oder sexuelle Handlungen vor einer anderen Person. Auch die digitale sexualisierte Gewalt (z. B. Herstellung oder Verbreitung intimer oder sexualisierter Bilder und Videos sowie täuschend echt wirkende KIgenerierte Deepfakes ohne Zustimmung, Verbreitung intimer Bilder/Videos ohne Zustimmung, Verbreitung pornographischen Materials, Cybergrooming, Sextortion, Stalking) ist ein weit verbreitetes Problem, das es in der Schutzkonzeptentwicklung mitzudenken gilt. 4. Rechtliche Grundlagen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gemäß § 618 BGB hat der DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e.V. als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmenden. Es gilt diese „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit“ (§ 618 Abs. 1 S. 1 BGB) – worunter auch sexualisierter Gewalt am Arbeitsplatz zu verstehen ist – zu schützen. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet den Arbeitgeber seine Beschäftigten vor Diskriminierung und sexueller Belästigung zu schützen. Hierbei ist es unwesentlich „ob diese von Vorgesetzten, Kolleg*innen, Kund*innen und anderen Vertragspartner*innen ausgeht“14. Auch wenn das AGG sich nur auf entgeltliche Tätigkeiten beschränkt, wird dieses Schutzgesetz aufgrund der Übereinstimmung zu den DRK-Grundsätzen auch für das Ehrenamt ausdrücklich anerkannt. Nach § 12 AGG sind vom Arbeitgeber präventive Maßnahmen zu ergreifen sowie geeignete Beschwerde- und Interventionsverfahren einzurichten. Gemäß § 13 AGG ist es Pflicht des Arbeitgebers eine betriebsinterne Beschwerdestelle sicherzustellen und Informationen über diese Stelle allen Arbeitnehmenden bekannt zu machen. Ergänzend regeln §§ 14 und 15 AGG den Betroffenenschutz bei sexualisierter Gewalt, welcher durch den Arbeitgeber – bei Pflichtverletzungen ggf. mit Sanktionen – sicherzustellen ist. Grundgesetz (GG) „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art. 1 Abs. 1 GG). Daraus leiten sich das Recht auf Gewaltfreiheit, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) – sofern die Rechte anderer nicht verletzt werden – sowie das Recht auf Gleichberechtigung aller Menschen (Art. 3 GG) ab. Die Aufklärung über diese Grundrechte und der Anspruch jedes Menschen, würdevoll behandelt zu werden, sind Bestandteil unseres Schutzauftrages. Strafgesetzbuch (StGB) Alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174–184 StGB) – unabhängig davon, ob sie mit (Hands-on-Delikte) oder ohne (hands-off-Delikte) Körperkontakt erfolgen – werden bei einer Anzeige oder im Falle von Offizialdelikten wie sexuellem Missbrauch durch die Ermittlungsbehörden strafrechtlich verfolgt. Unsere Einrichtung ist verpflichtet, die zuständigen Behörden in allen erforderlichen Schritten zu unterstützen. Jeder Versuch der Vertuschung, etwa um den Ruf der Einrichtung zu wahren, wird ausdrücklich abgelehnt und geahndet. Höchste Priorität haben stets der Schutz der Betroffenen sowie die umfassende Aufklärung des Sachverhalts. Kinder- und Jugendschutzgesetze Für minderjährige Beschäftigte, wie z. B. Auszubildende, Praktikant*innen oder Bundesfreiwilligendienstler*innen im Hauptamt oder auch minderjährige Ehrenamtliche gelten besondere Schutzpflichten, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), im Bundeskinderschutzgesetz und im Landeskinderschutzgesetz NRW geregelt sind. Besonders relevant ist die Verpflichtung zur Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse nach § 72a SGB VIII, die sowohl für hauptamtlich Beschäftigte als auch für ehrenamtlich Tätige gilt, sofern sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in regelmäßigem und intensivem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (siehe dazu vertiefend Punkt 7.3). 14 Antidiskriminierungsstelle 2025 (https://kurzlinks.de/zvwg) 7 Rechtliche Grundlagen
5. Risiko- und Potenzialanalyse Mit der Risiko- und Potenzialanalyse wurden Schutzfaktoren sowie mögliche Schwachstellen in den Strukturen des DRK-Landesverbandes mit Blick auf sexualisierte Gewalt erkannt, benannt und systematisch dokumentiert. Die Analyse wurde mithilfe von zwei Erhebungsinstrumenten auf einer objektiven sowie subjektiven Ebene unter Berücksichtigung von Perspektiven aus Ehren- und Hauptamt (RKG) durchgeführt. Standardisierter Fragenkatalog Anhand eines literaturbasierten standardisierten Fragenkatalogs wurden in den einzelnen Abteilungen und Fachbereichen folgende sechs zentrale Bereiche analysiert: (1) Personen, (2) Räume, (3) Haltung und zwischenmenschliches Miteinander, (4) Digitale Räume, (5) Personalverantwortung, (6) Kommunikation, Information und Prävention. Anonyme Mitarbeitendenbefragung Ergänzend wurde eine anonyme Mitarbeitendenbefragung durchgeführt. Dabei wurden Schutz- und Risikoräume sowie -situationen aus Sicht der Mitarbeitenden beschrieben. Diese subjektive Perspektive ermöglichte es, neben strukturellen Aspekten auch Erfahrungen, Wahrnehmungen und Einschätzungen aus dem Arbeitsalltag einzubeziehen. Die Ergebnisse beider in der Landesgeschäftsstelle durchgeführter Analysen bilden die Grundlage des vorliegenden Schutzkonzeptes und sind als konkrete Präventions- und Interventionsmaßnahmen in den folgenden Unterkapiteln wiederzufinden. 6. Prävention Prävention ist das tragende Fundament eines wirksamen Schutzkonzepts. Sie schafft die Bedingungen dafür, dass Risiken frühzeitig erkannt, Grenzverletzungen verhindert und sichere Räume für Kinder, Jugendliche und Mitarbeitende gewährleistet werden. Ein präventiver Ansatz bedeutet, Verantwortung bewusst wahrzunehmen, klare Orientierung zu geben und Strukturen zu etablieren, die Schutz ermöglichen, bevor Gefahr entsteht. Dieses Schutzkonzept baut auf vier zentralen Bausteinen auf, die gemeinsam eine verlässliche Kultur der Achtsamkeit und Transparenz formen: Â ein Leitbild, das Haltung und Werte sichtbar macht (Siehe Einleitung) Â ein Verhaltenskodex, der Orientierung für professionelles Handeln bietet, Â eine klare Personalverantwortung, die Auswahl, Qualifizierung und Sensibilisierung sicherstellt, Â sowie ein Beschwerdemanagement, das Betroffenen Gehör verschafft und sichere Meldewege garantiert. Gemeinsam bilden diese Elemente die Basis für eine konsequente, gelebte Präventionskultur, die Schutz nicht nur fordert, sondern aktiv konzeptionell die Weichen dafür stellt. 8 Präventionsstruktur
6.1 Verhaltenskodex Die Grundlage des täglichen Handelns der Mitarbeitenden bildet der Verhaltenskodex (DRK-Standard 3) des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V.15 Das Schutzkonzept ergänzt ihn um spezifische Verhaltensweisen hinsichtlich der Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt. Um die Verbindlichkeit der Einhaltung der Verhaltensweisen sicherzustellen, unterzeichnen alle Mitarbeitenden zusätzlich zum Verhaltenskodex eine Selbstverpflichtungserklärung (DRK-Standard 3) zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (vertiefend siehe Punkt 7.2 Selbstverpflichtungserklärung). Das DRK steht für eine Kultur der Achtsamkeit und Wertschätzung. Dazu gehört ein respektvoller Umgang miteinander. Der konsequente Schutz von Menschen vor (sexualisierter) Gewalt und Machtmissbrauch ist wichtiger Teil dessen. Durch Achtsamkeit und Verhaltensregeln werden Täter*innen Übergriffe erschwert. Alle Ehren- und hauptamtlichen werden dafür nachhaltig sensibilisiert. 6.2 Nähe und Distanz  Ich bin mir bewusst, dass körperliche und emotionale Nähe Grundlage in unserer Arbeit mit Menschen und im Team sind.  Nähe und Vertrauen sind wichtig, gleichzeitig habe ich ein Recht darauf, dass meine Grenzen nicht überschritten werden.  Ich wahre ein professionelles Verhältnis von Nähe und Distanz und reflektiere dies regelmäßig, auch im Team.  Ich respektiere unterschiedliche und sich verändernde Bedürfnisse nach Nähe und Distanz. Dabei achte ich auf verbale sowie nonverbale Signale.  Individuelle Grenzen von Kolleg*innen und Adressat*innen werden respektiert, nicht überschritten und nicht kommentiert.  Bei sprachlichen oder körperlichen Grenzverletzungen spreche ich diese an und nehme sie ernst.  Ich baue keine exklusiven Beziehungen oder Freundschaften zu einzelnen Schutzbefohlenen auf. Be- oder entstehende verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verhältnisse zu Kolleg*innen kommuniziere ich offen.  Antipathie, Sympathie und hierarchische Strukturen in ehren- und hauptamtlichen Kontexten reflektiere ich und verhindere, dass diese zu Bevorzugung bzw. Benachteiligung führen.  Ich vermeide Situationen des Alleinseins mit Schutzbefohlenen und kommuniziere diese, falls nicht zu verhindern, offen.  Bei kritischen Mitarbeitendengesprächen oder Situationen habe ich das Recht, von einer Vertrauensperson aus dem beruflichen oder ehrenamtlichen Umfeld (z. B. Kolleg*in, BR-Mitglied) begleitet zu werden.  Für grenzwertige Situationen darf ich mit meinem Team ein diskretes Code-Wort (z. B. Thema Grau, Status prüfen) absprechen, welches in kritischen Situationen zu deren sofortiger Beendigung führen muss.  Ich darf zu meiner eigenen Sicherheit eine zweite Person in abgelegene oder dunkle Räume (wie z. B. den Keller in der Landesgeschäftsstelle, Lagerräume, Garagen, Fahrzeughalle im Logistikzentrum Nottuln) mitnehmen, sofern sich die zweite Person damit wohlfühlt. Verhaltenskodex 15 Verhaltenskodex DRK-LV WL 2018 (https://kurzlinks.de/gbwv) Folgende Punkte werden beachtet: 9 Verhaltenskodex
 Ich gestalte gemeinsame Aktivitäten so, dass niemand bloßgestellt oder in unangenehme Situationen gedrängt wird.  Situationen mit besonderer Nähe (z. B. Übungseinheiten zu zweit, veranstaltungsbezogene Situationen zu zweit usw.) finden in den dafür vorgesehenen, geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein. Zudem sind Information und gegenseitiges Einvernehmen unerlässliche Bedingung.  Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass bei Teilnehmenden oder Mitarbeitenden keine Angst erzeugt und Grenzen nicht überschritten werden.  Wir achten bei Übungen, Ausbildungen und Aktionen auf Choice, -Voice und Exit-Möglichkeiten16 und bieten Alternativen an. 16 Choice-Voice-Exit gilt nach Wolff, Mechtild, Schröer, Wolfgang und Fegert, Jörg M. (2017: 18f) wie folgt: Choice: Schutzbedürftige haben immer die Wahlmöglichkeit, ob sie sich in der aktuellen Situation befinden möchten. Voice: Schutzbedürftige haben immer das Recht, Verletzungen ihrer Rechte mitzuteilen sowie ihre Stimme zu erheben. Exit: Schutzbedürftige müssen aus jeder Situation aussteigen können 17 Das Aus einer machtkritischen Perspektive könnte der Begriff „respektvoll“ kritisch gesehen werden, weil er vorgibt, wie Kritik formuliert werden soll, und damit implizit Machtstrukturen stabilisieren könnte. In diesem Kontext wird „respektvoll“ jedoch praktisch als Leitlinie für einen sachlichen und konstruktiven Umgang verwendet. 6.3 Sprache und Wortwahl  Ich achte auf eine gewaltfreie, geschlechtersensible und diskriminierungskritische Sprache. D. h. ich verwende keine sexualisierte Sprache (z. B. Kommentare, Witze, Anspielungen).  Beobachte ich sprachliche Grenzverletzungen, beziehe ich aktiv Position und sensibilisiere andere – im Sinne einer offenen Fehler- und Feedbackkultur – dafür, grenzachtende Sprache zu verwenden.  Ich äußere Kritik respektvoll17, konstruktiv und sachlich. Rückmeldungen nehme ich offen und ohne Rechtfertigung an.  Unter Kolleg*innen achte ich auf eine respektvolle Ansprache. Ich respektiere jeden Wunsch der Ansprache, d. h. jede*r Kolleg*in entscheidet selbst, ob Vorname oder Nachname, Du oder Sie verwendet werden soll.  Kinder und Jugendliche spreche ich altersentsprechend und mit vorheriger Erlaubnis mit ihrem Vornamen an und biete ihnen kontextgebunden auch das „Du“ an (z. B. Ehrenamt, Schulprojekte). 6.4 Kleidung  Ich kleide mich stets dem Anlass entsprechend und respektiere unterschiedliche Bewertungen der Angemessenheit. D. h., jede*r ist frei in der Kleiderwahl und wird aufgrund dieser nicht diskriminiert, sexualisiert oder ausgeschlossen.  Nehme ich durch die Kleidung anderer eine Grenzverletzung wahr, suche ich das respektvolle Gespräch oder wende mich an eine*n Vertrauensmitarbeiter*in.  Gelten im Rahmen von Veranstaltungen oder Übungen Kleidervorschriften, z. B. zum Schutz der Teilnehmenden, so sind diese für alle Beteiligten nachvollziehbar zu erläutern und einzuhalten. 10 Verhaltenskodex
6.5 Privatsphäre und Körperkontakt  Ich achte die individuelle Privatsphäre einer*s jeden und trage zum Schutz dieser aktiv bei. Gleichzeitig darf ich meine Privatsphäre definieren und einfordern.  Gemäß dem Datenschutz gehe ich vertraulich mit personenbezogenen Daten und Informationen um.  Das Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung einer*s jeden wahre ich, d. h. körperliche und persönliche Grenzen respektiere ich.  Ich berühre niemanden gegen ihren *seinen Willen und fordere dies auch für mich ein. Intime und sexualisierte Berührungen sind gänzlich ausgeschlossen.  Körperliche Nähe ist nur dann angemessen, wenn sie im beidseitigen Einverständnis und in der jeweiligen Situation nachvollziehbar (z. B. Begrüßung, Trost spenden) ist.  Ich mache von Rückzugsmöglichkeiten Gebrauch und weise andere darauf hin. Dabei gestalte ich mein Verhalten während Veranstaltungen so, dass Pausen oder andere Möglichkeiten zum Rückzug wahrgenommen werden können und Teilnehmende den Raum jederzeit und bei Bedarf verlassen können.  Die Zimmer von Teilnehmenden bei Übernachtungen sind deren Privatsphäre und werden von Menschen in Leitungsfunktionen oder anderen Teilnehmenden ausschließlich mit Einverständnis oder im begründeten Notfall betreten. Ein begründeter Notfall liegt dabei nur vor, wenn akute Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sicherheit besteht und sofortiges Handeln erforderlich ist, sodass keine Möglichkeit besteht, das Einverständnis einzuholen. 6.6 Digitale Räume  Ich gehe verantwortungsvoll und respektvoll mit ehren- und hauptamtlich genutzten digitalen Medien und Plattformen um. Dies umfassen alle Geräte, Anwendungen, E-Mails, Chats, Videokonferenzen und soziale Netzwerke.  Im digitalen Kontakt (Messenger, Social Media) mit ehren-, neben- oder hauptamtlichen Kolleg*innen halte ich sowohl die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes als auch die Persönlichkeitsrechte ein. Insbesondere das Recht am eigenen Bild ist bei Bild- und Videodateien zu wahren.  Ich fertige keine Bild- oder Videoaufnahmen von Kolleg*innen oder Schutzbefohlenen ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Person und der Erziehungsberechtigten (bei Minderjährigen) an.  Ich achte darauf, niemanden in unangemessenen oder unpassenden Situationen abzulichten und wahre diese respektvolle Haltung auch in internen digitalen Kanälen und sozialen Medien.  Materialien, Fotos oder Videos, die im Arbeitskontext verwendet werden, werden sorgfältig und zielgruppengerecht ausgewählt.  In digitalen Veranstaltungen halte ich mich an den Verhaltenskodex.  Alle ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeitenden haben das Recht, ihre persönlichen Grenzen digital zu schützen, z. B. durch Ablehnung von privaten Kontaktanfragen oder Gruppenchats. (Hinweis. Als Hauptamtliche*r halte ich private digitale oder persönliche Kontakte zu Ehrenamtlichen nur im beidseitigen Einverständnis und gestalte freundschaftliche Beziehungen transparent.)  Bei Verstößen gegen digitale Regeln werden diese umgehend an die Leitung gemeldet und nach den bestehenden Handlungsanweisungen bearbeitet.  Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen ist nur im Rahmen der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen zulässig. 11 Verhaltenskodex
6.7 Umgang mit Geschenken  Geschenke dürfen weder Erwartungen noch Verpflichtungen erzeugen, d. h. sie sollen freiwillig, angemessen und transparent sein.  Ich mache Schutzbefohlenen oder mir unterstellten Mitarbeitenden keine privaten oder finanziellen Geschenke, um mögliche Ungleichbehandlung oder Abhängigkeiten zu vermeiden.  Geschenke von Kolleg*innen, Ehrenamtlichen, Kooperationspartner*innen dürfen nur in angemessenem Rahmen angenommen werden, d. h. kleine anlassbezogene (z. B. Geburtstag) Aufmerksamkeiten wie Blumen, Karten oder Süßigkeiten sind erlaubt. Größere oder wertvolle Geschenke sind nur nach Rücksprache mit der Leitung anzunehmen.  Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gewährung bzw. der Annahme von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen, so wenden wir uns an unsere Vorgesetzten18. 18 Verhaltenskodex DRK-LV WL 2018 (https://kurzlinks.de/gbwv) Verhaltenskodex 6.8 Regeln bei Veranstaltungen  Im Rahmen unserer Veranstaltungen verfolgen wir den Awareness-Grundsatz, eine Umgebung zu schaffen, in der sich alle Menschen sicher, respektiert und wohlfühlen. Diskriminierendes Verhalten wird nicht toleriert, und es wird auf Achtsamkeit, Reflexion über Machtstrukturen sowie respektvolle Kommunikation geachtet, um Übergriffe und Verletzungen zu verhindern.  Bei Veranstaltungen mit Minderjährigen wird explizit auf die vorhandenen Regelungen bezüglich des Jugendschutzes hingewiesen sowie, wenn angemessen und notwendig, gemeinsam und partizipativ über Verhaltensregeln in der Gruppe diskutiert und abgestimmt.  Öffentliche Räume liegen während einer Veranstaltung in der Verantwortung der Veranstaltungsleitung und müssen im Vorhinein auf schwierige Situationen, Gefahren oder Möglichkeiten der Grenzüberschreitung etc. kontrolliert werden.  Bei Nichteinhaltung der Regeln achten wir auf klare Konsequenzen, die situativ angemessen und verhältnismäßig sind. Diese Konsequenzen werden im Vorfeld transparent angekündigt. Maßnahmen sind so zu gestalten, dass die persönlichen Grenzen nicht überschritten werden. Jede Form von Gewalt, Nötigung oder Drohung ist unzulässig und untersagt.  Weiteres regelt die jeweils aktuell gültige Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften.  Mit der Einladung zur Veranstaltung (Präsenz und digital) wird seitens der Veranstaltungsleitung in der Signatur auf die Webseite der Anlaufstelle gegen sexualisierte Gewalt hingewiesen, auf der alle Informationen zu Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt hinterlegt sind. 12 Verhaltenskodex
6.8.1 Wettbewerbe  Bei Wettbewerben achten die Verantwortlichen darauf, dass alle Beteiligten, die mit Kindern, Jugendlichen und weiteren Schutzbefohlenen vor Ort agieren, die Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben.  Bei Kooperationsveranstaltungen mit dem Jugendrotkreuz Westfalen-Lippe wird sich auf das Schutzkonzept des JRK geeinigt, sodass dies für die gesamte Veranstaltung gilt.  Die Selbstverpflichtungserklärung sollte im Vorhinein von den Ehrenamtlichen der Rotkreuzgemeinschaften unterzeichnet und das Vorliegen eines Führungszeugnisses (z. B. im drkserver) durch die Verantwortlichen kontrolliert worden sein.  Für Helfer*innen, die bei Wettbewerben z. B. als Schiedsrichter*in oder Helfende der Einsatzstaffel etc. einmalig/spontan unterstützen, reicht es aus, die Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Dies muss für RKG-Mitglieder im drkserver für eine erneute Unterstützungszusage vermerkt werden. Bei einer erneuten Unterstützung gilt es, als Verantwortliche*r die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis einzuholen.  Wettbewerbsveranstaltungen können aufgrund ihres Charakters ungewollt Situationen hervorrufen, in denen Grenzen verletzt werden. Solche Vorfälle werden rückwirkend aufgearbeitet, um erneute Grenzverletzungen zu verhindern und die Kultur der Achtsamkeit sowie die Einhaltung der Regelungen dieses Schutzkonzepts jederzeit zu sichern. Zur Verstetigung der Achtsamkeitskultur werden die Vorfälle dokumentiert und bei Folgeveranstaltungen berücksichtigt.  Des weiteren muss im Vorhinein durch die Veranstaltungsleitung definiert werden, welche Räume an dem Veranstaltungstag für externe Personen nicht zu betreten sind. 6.8.2 Veranstaltungen mit Übernachtung Insbesondere Veranstaltungen mit Übernachtungen bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit, wenn an Veranstaltungen nicht nur Volljährige, sondern auch Minderjährige oder andere besonders Schutzbedürftige teilnehmen.  Bei Veranstaltungen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, müssen zu schützende Personen von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen (eine erwachsene Bezugsperson für maximal zehn Minderjährige bzw. Schutzbefohlene) begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus verschiedenen Geschlechtern zusammen, sollte sich dies auch in der Auswahl der Begleitpersonen widerspiegeln.  Wir informieren die Teilnehmenden vor der Veranstaltung über die Übernachtungssituationen.  Bei Übernachtungen sind allen Personen Schlafmöglichkeiten sowie Sanitäranlagen in geschlechtergetrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten oder individueller Bedürfnisse der Teilnehmenden sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der betreffenden Personen und bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten. Diese werden ggf. anonym abgefragt. @ Zimmerbelegung unter Berücksichtigung geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung - Kontext vor Veranstaltung: Wir versuchen, auf die individuellen Wünsche von (minderjährigen) Teilnehmenden einzugehen, wenn diese im Vorhinein kommuniziert wurden. Bei der Veranstaltungsorganisation wird dies über eine Einzelabfrage aller Teilnehmenden berücksichtigt, um eine individuelle Zimmerplanung zu ermöglichen (ggf. mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten). Die Veranstaltungsleitung wird bei Bedarf über das Ergebnis informiert. @ Zimmerbelegung unter Berücksichtigung geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung -Kontext bei Veranstaltungsbeginn vor Ort: Die Veranstaltungsleitung versucht auf die individuellen Wünsche von (minderjährigen) 13 Verhaltenskodex
Teilnehmenden einzugehen, wenn diese vor Ort mitteilen, dass sie aufgrund individueller Bedürfnisse nicht mit der ursprünglichen Zimmerplanung einverstanden sind und sich unwohl fühlen. Es wird mit der betroffenen Person transparent überlegt, ob andere Teilnehmende für eine gemeinsame Zimmerbelegung in Frage kommen und mit den betreffenden Personen gesprochen, ob dies für sie in Ordnung ist (ggf. mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten). Â In Schlaf- und Sanitärräumen ist der 1:1 Kontakt zwischen einer erwachsenen Bezugsperson und einer schutzbefohlenen Person zu unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung vorher eingehend zu klären sowie im Einzelfall anzukündigen und zu dokumentieren. Â Wir achten auf einen kontrollierten Umgang mit Alkohol. Der gesetzliche Jugendschutz ist jederzeit sicherzustellen. 7. Personalverantwortung Die Leitungskräfte, sowohl im Ehren- als auch im Hauptamt, übernehmen eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Prävention von sexualisierter Gewalt. In Teamsitzungen und Mitarbeitendengesprächen sollten die Leitungen Raum für Austausch, Fragen und Anregungen geben19. Im Einstellungsprozess sind folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen. 19 UBSKM 2025 (https://kurzlinks.de/4c43) 20 Bei Bewerber*innen, die in direktem Kontakt mit Kindern, Jugendlichen oder anderen Schutzbedürftigen stehen, wird empfohlen, nach einschlägigen erfolgten Verurteilungen und laufenden Ermittlungsverfahren zu fragen. Arbeitszeugnisse sollten zudem mit einem kinderschutzspezifischen Blick gelesen werden (vgl. UBSKM 2025, https://kurzlinks.de/4c43). 21 Für die Umsetzung wird das Dokument „Arbeitgeberpräsentation“ durch die Personalabteilung um den Aspekt „Wir haben ein Schutzkonzept und leben das.“ ergänzt. 7.1 Bewerbungsverfahren Bewerbungsgespräch, Onboarding Bereits bei der Personalauswahl, d. h. im Bewerbungsverfahren prüfen die Leitungskräfte die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber*innen und vermitteln die Null-Toleranz-Haltung des DRK gegenüber sexualisierter Gewalt, um potenzielle Täter*innen20 abzuschrecken. Konkret weist die zuständige Leitungskraft in Bewerbungsgesprächen für Hauptamtliche auf das Schutzkonzept sowie die in der Landesgeschäftsstelle geltenden Strukturen zur Prävention von sexualisierter Gewalt21 hin. Für alle hauptamtlichen Mitarbeitenden wird durch die Personalabteilung ein Hinweis auf das Schutzkonzept als Pflichtlektüre in die Willkommensmappe mit aufgenommen. Im Ehrenamt ist die Landesrotkreuzleitung dafür verantwortlich, dass neue Leitungskräfte sowie weitere ehrenamtlich auf Ebene des Landesverbands neu tätige Personen über die Inhalte des Schutzkonzeptes und alle damit einhergehenden im Folgenden verschriftlichten Präventionsmaßnahmen (Verhaltenskodex, Selbstverpflichtungserklärung, Führungszeugnis) informiert werden. Sowohl im Ehren- als auch im Hauptamt sind Mitarbeitenden (entsprechend den Vorgaben des Handlungsleitfadens, S. 9) innerhalb von spätestens sechs Wochen nach Tätigkeitsbeginn durch die Leitungskraft in alle Aspekte des Schutzkonzeptes einzuführen. Zeigen Bewerber*innen oder neue Ehrenamtliche eine ablehnende Haltung gegenüber dem Schutzkonzept oder bagatellisieren sexualisierte Gewalt, erfolgt sowohl im Ehren- als auch im Hauptamt keine Einstellung bzw. Tätigkeit. Entsprechende Hinweise werden im Einstellungsverfahren berücksichtigt und durch die Leitung dokumentiert. 14 Personalverantwortung
7.2 Selbstverpflichtungserklärung Die Selbstverpflichtungserklärung stellt eine Ergänzung des Verhaltenskodexes spezifisch für die Prävention von sexualisierter Gewalt dar. Hier sind verbindliche Regeln für einen grenzachtenden und sensiblen Umgang verschriftlicht. Hierbei wird auch der grenzsensible Umgang in den sozialen Medien beachtet. Alle ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeitenden bestätigen mit Ihrer Unterschrift die Einhaltung dieser Grundsätze. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen und nach transparenter Erklärung zulässig. Einstellung Neuen neben- und hauptamtlichen Mitarbeitenden ist bei Einstellung die Selbstverpflichtungserklärung zu erläutern und von diesen als Anlage zum Arbeitsvertrag unterzeichnen zu lassen. Für ehrenamtlich Mitwirkende speichert die Servicestelle Ehrenamt die Selbstverpflichtungserklärung bei Eintritt auf dem drkserver ab. Dadurch erhält sie arbeitsrechtliche Gültigkeit und unterstreicht die Bedeutung der Schutzstandards für alle Gliederungen unseres Landesverbandes. Für die Erläuterung, die Einholung der schriftlichen Zustimmung und die Speicherung der Selbstverpflichtungserklärung sind folgende Personen zuständig:  hauptamtliche Mitarbeitende die Personalabteilung, für  ehrenamtliche Mitarbeitende die Servicestelle Ehrenamt sowie für  nebenamtliche Mitarbeitende die jeweiligen Fachbereichsleitungen. Wiedervorlage Alle fünf Jahre sowie bei erheblichen Änderungen der Selbstverpflichtungserklärung, unterzeichnen alle Mitarbeitenden diese, um wiederholt hinsichtlich der Prävention von sexualisierter Gewalt zu sensibilisieren. Die Zuständigkeiten gelten wie im vorherigen Absatz benannt. 7.3 Erweitertes Führungszeugnis Ziel und Zweck Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (DRK-Standard 4) ehren-, neben- und hauptamtlicher Mitarbeitenden ist eine Präventionsmaßnahme gem. §72a SGB VIII, die der Aufdeckung früherer, zur Anzeige gebrachter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und folglich dem Schutz der uns anvertrauten Menschen dient. Weisen dies Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf, muss im Ehren-, Neben- und Hauptamt eine Tätigkeit zwingend unterbunden werden. Bei anderen Eintragungen muss eine genaue Prüfung stattfinden. Ob die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses zu Beginn und in regelmäßigen Abständen (alle fünf Jahre) erforderlich ist, ergibt sich je nach Tätigkeitsbereich im Ehren-, Neben- und Hauptamt (siehe Anlage B). Vorlagepflichtige Personen Ehren-, neben- und hauptamtliche Mitarbeitende ab 16 Jahren, die im Bereich Kinder-, Jugend-, Bildungs-, Betreuungs- und Pflegearbeit innerhalb des DRK-Landesverband Westfalen-Lippe tätig sind, d. h. Mitarbeitende mit regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit gem. § 72a Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 30 (a) BZRG ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen22. Das erweiterte Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Das erweiterte Führungszeugnis ist gem. §75 SGB XII zudem zwecks Prüfung der persönlichen Eignung von Personen, die in ihrer beruflichen (oder ehrenamtlichen) Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen wie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen arbeiten, vorzulegen. 22 Grundlage dafür sind auch der Handlungsleitfaden gegen sexualisierte Gewalt sowie die am 23.11.2024 in Soest beschlossen Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (RKG) im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe (siehe Punkt 5.1). 15 Personalverantwortung
Speicherung der Einsichtnahme Die o. g. zuständige Stelle speichert DSGVO-konform den Umstand der Einsichtnahme, den Namen des*der Prüfer*in, das Datum des Führungszeugnisses, das Datum der Einsichtnahme und die Information, ob die das erweiterte Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in §72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat23 rechtskräftig verurteilt worden ist. Es darf weder eine Kopie erstellt, noch dürfen Details zu vorliegenden Straftaten dokumentiert werden. Dokumentiert wird lediglich „Eintragungen liegen vor“ bzw. „keine Eintragung“. Die Originale der Führungszeugnisse werden von den Mitarbeitenden für fünf Jahre aufbewahrt und sind auf Verlangen der o.g. Zuständigen erneut vorzulegen. Zuständig und berechtigt für die Überprüfung und Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis sowie für die Dokumentation dessen ist für  hauptamtliche Mitarbeitende die Personalabteilung, für  ehrenamtliche Mitarbeitende die Servicestelle Ehrenamt (Leitung und zuständige Bildungsreferent*in) sowie für  nebenamtliche Mitarbeitende die jeweils vorgesetzte Abteilungs- bzw. Fachbereichsleitung. 7.4 Schulungen Der Ausbau eines Fortbildungs- und Sensibilisierungskonzepts verfolgt das Ziel Mitarbeitende im Ehren- und Hauptamt24 flächendeckend für potenzielle Grenzüberschreitungen und zur Prävention von sexualisierter Gewalt zu sensibilisieren (DRK-Standard 2). Zudem sollen Handlungsmöglichkeiten zur Intervention bei sexualisierter Gewalt erweitert werden. Folgende Schulungen sind zu absolvieren: 23 §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB 24 Nebenamtlich Beschäftigte unterliegen keiner Weisungsbefugnis, weshalb für diese Gruppe keine Schulung verpflichtend sein kann. Hier greift ausschließlich Selbstverpflichtungserklärung. Online-Basis-Sensibilisierung zur Prävention von sexualisierter Gewalt Alle ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden ab 16 Jahren müssen einmalig die Online-Basis-Schulung zur Prävention von sexualisierter Gewalt des DRKLerncampus absolvieren. Die Anrechnung einer vergleichbaren Schulung ist möglich. Zuständig für die Überprüfung und Speicherung der Absolvierung der Schulung sind für  die hauptamtlichen Mitarbeitenden die Hausverwaltung der Landesgeschäftsstelle, (welche die Zertifikate aller Mitarbeitenden sammelt und an die Personalabteilung sendet, wo sie entsprechend in der Personalakte gespeichert werden), für  die ehrenamtlichen Mitarbeitenden die Servicestelle Ehrenamt. Schulungen auf Leitungsebene Alle Leitungskräfte im Ehren- und Hauptamt müssen an einem spezifischen Schulungsangebot zur Prävention von sexualisierter Gewalt teilnehmen, um sie auch für mögliche Ungleichbehandlungen im Alltag zu sensibilisieren. Dieses wird von externen Referierenden durchgeführt. Zuständig für die Organisation, Durchführung und Dokumentation der Absolvierung der Schulung sind  im Hauptamt das Institut für Bildung und Kommunikation und  im Ehrenamt die Rotkreuzgemeinschaft, SEA im Rahmen der Leitungskräfteausbildung. Vertiefende Schulungen je nach Tätigkeitsbereich Es gilt durch die Fachbereichsleitungen zu prüfen, ob Mitarbeitende aufgrund ihrer Tätigkeit, die Kontakt zu besonders vulnerablen Zielgruppen (z. B. Kinder, Jugendliche, Menschen mit Behinderung, ...) umfasst, eine zusätzliche Schulung benötigen, die über die Online-Basisschulung hinausgeht. Wir empfehlen, die Gestaltung aller Schulungen an den Qualitätsstandards der DGfPI25 auszurichten. 16 Anlage Täter*innenstrategie
Konkret sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:  ausreichend Zeit  bei komplexen Bedarfen Durchführung von zwei Referent*innen  Vermittlung von Fachwissen zu Formen und Folgen sexualisierter Gewalt, Täter*innenstrategien und Handlungsmöglichkeiten  Reflexion der eigenen beruflichen oder ehrenamtlichen Rolle  Reflexion und Entwicklung von Haltung  Verständnis von sexualisierter Gewalt im Hinblick auf eigene Vorannahmen, innere Bewertungen und kulturelle Prägung  Auseinandersetzung mit den eigenen Grenzen, der eigenen Grenzsetzung und Konfliktfähigkeit  Aufzeigen von Prävention als Querschnittsthema innerhalb des DRK- Landesverbandes WestfalenLippe e.V.  Information über Interventionen, lokale Fachstellen und deren Netzwerke. 8. Beschwerdemanagement und Feedbackkultur Im Sinne einer offenen Fehlerkultur werden durch ein transparentes Beschwerdemanagement alle Ehren-, Neben- und Hauptamtlichen sowie alle Adressat*innen unserer Arbeit dazu befähigt und ermutigt, sich bei Unzufriedenheit mit Kolleg*innen oder sonstigen Personen innerhalb und außerhalb des Landesverbandes darüber äußern zu können. Partizipation, „Gehörtwerden“, Sorgen ernst nehmen und sich als Landesverband konstruktiv mit positivem und negativem Feedback auseinandersetzen, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Betroffene von grenzüberschreitendem Verhalten sich vertrauensvoll an uns wenden. Als externe anonyme Beschwerdestelle ist zudem die Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V.26 ansprechbar. 25 Deutsche Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung, -vernachlässigung und sexualisierter Gewalt e.V. (https://kurzlinks.de/f663) 26 Diese ist hier zu finden: https://ombudschaft-nrw.de 27 Diese ist hier zu finden: https://www.drk-westfalen.de/wer-wir-sind/kontakt/lobkritik.html 8.1 Schriftliche Beschwerde (namentlich oder anonym) Alle Beschäftigten sowie die Adressat*innen unserer Arbeit und deren Angehörigen haben das Recht, sich schriftlich zu beschweren. Eine schriftliche Beschwerde kann entweder in Form eines Briefes, einer E-Mail oder einer Chatnachricht an die zuständige Leitungskraft erfolgen oder anonym über ein digitales Formular27 eingereicht werden und sollte möglichst genau die Beschwerdesituation darlegen. Die Beschwerde muss von der zuständigen Leitungskraft innerhalb von zwei Wochen beantwortet werden. Betrifft die Beschwerde die Leitungskraft selbst oder besteht eine Befangenheit, ist die Beschwerde bei der nächsthöheren Leitungskraft einzureichen. Es erfolgt eine Anhörung der beschuldigten Person und der beschuldigenden Person durch die Leitungskraft. Die Leitungskraft veranlasst weitere Schritte im Beschwerdeverfahren und kann je nach Schwere der Vorwürfe ein 17 Beschwerdemanagement und Feedbackkultur
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