Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe

11.7 Anhang G: Interventionsplan bei Verdachts- und Mitteilungsfällen Dokumentation (Meldung anhand des Dokumentationsbogens Anlage F): Der gesamte Prozess muss objektiv und faktenbasiert von der Leitung dokumentiert werden. Schema 1: Verdacht auf/Vorfall von sexualisierte/r Gewalt im Hauptamt Informationsweitergabe durch Leitung(auf Wunsch der Betroffenen anonymisiert) innerhalb von 24 Std. an: o Anlaufstelle PSG DRK LV WL o Betriebsrat optional (Entscheidung obliegt betroffener Person) o Bei minderjährigen Beteiligten: o →Info an Erziehungsberechtigte (sofern diese nicht Beschuldigte sind) o →Kinderschutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, d.h externe Beratung durch InsoFa gem. §8a u. b SGB VIII o Dokumentationsbogen (Anlage F) ist von prozessverantwortlicher Leitung auszufüllen. Krisenteam bilden, bestehend aus: o Abteilungsleitungen aller Betroffener bzw. wenn gegen diese Verdacht besteht, dann Vorstand o 1 Person aus der Anlaufstelle PSG DRK LV WL o 1 Person einer externer Fachberatungsstelle (bei Kindeswohlgefährdung ist eine InsoFa verpflichtend hinzuzuziehen) o 1 Person der Betriebsrates optional (Entscheidung obliegt betroffener Person) tagt zur Kollegialen Einschätzung und Bewertung des Falls Festlegung weiterer Verfahrensschritte Gesprächangebot für beschuldigte Person (optional, Entscheidung obliegt beschuldigter Person) Gesprächsangebot für betroffene Person (optional, Entscheidung obliegt betroffener Person) Schutzmaßnahmen für Betroffene Disziplinarverfahren prüfen und ggf. einleiten Aufarbeitungsangebot und Reflexionje nach Fall für alle Beteilgten durch die Prozessverantwortlichen. Hinreichender Verdacht →konkrete Beobachtungen von (sexueller) Gewalt oder Übergriffen →Es liegt ein aus pädagogischer Sicht relevanter Verdacht vor (unabhängig der strafrechtlichen Einschätzung.) →Mehrere Kolleg*innen/ Teilnehmende/Erziehungsberechtigte berichten davon. Ausgeräumter Verdacht →Ein nachweislich falscher Verdacht liegt vor. →Es gibt zweifelsfreie Beweise, dass es nicht zu sexualisierter Gewalt gekommen ist (Ein aus Mangel an Beweisen eingestelltes Strafverfahren reicht als Unschuldsbeweis nicht aus) Vager Verdacht →Eindeutige Bestätigung/Widerlegung des Verdachts ist nicht möglich. →Aussagen können nicht objektiv aufgeklärt werden. →Ein Verdacht entsteht aus Schlussfolgerungen, die aus als unpassend empfundenen Verhaltensweisen gezogen werden. Ruhe bewahren und Schutz der betroffenen Personen sicherstellen, d.h. Gewaltsituation beenden, Betroffene*n und Beschuldigte*n trennen, ggf. Polizei und RTW rufen Rehabilitation durch prozessverantwortliche Leitung Weitere Beobachtungund Dokumentationund Info an den direkten Disziplinarvorgesetzten des*der vermeintlichen Täter*in Ggf. Meldung an das Jugendamt bei Minderjährigen Externe Fachberatung (bei akuter Gefahr innerhalb von 24 Std.nach Kenntnisnahme) durch prozessverantwortliche Leitung für den gesamten Prozess einbeziehen Mitteilungsfall Betroffene*r äußert sich, dass er*sie sexualisierte Gewalt erfahren hat. Verdachtsfall Jemand teilt mit, dass er*sie vermutet, dass eine Dritte Person ggf. von sexualisierter Gewalt betroffen ist. Beobachtung akuter Situation Beobachtung einer Grenzüberschreitung oder eines Übergriffs. Jeder Zeit möglich: anonyme Meldung/Beratung an/bei Anlaufstelle gegen sexualisierte Gewalt des DRK LV WL seitens aller Beteiligten Informationsweitergabe an diezuständige hauptamtliche Leitung (bei Verdacht gegen Leitung erfolgt Info an die je höhere Leitungsebene; bei Verdacht gegen Vorstand erfolgt Info an das Präsidium) Ggf. Info an Personalabteilung bzgl. Arbeitsrechtlicher Maßnahmen 37 Anhang G

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