Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe

7.2 Selbstverpflichtungserklärung Die Selbstverpflichtungserklärung stellt eine Ergänzung des Verhaltenskodexes spezifisch für die Prävention von sexualisierter Gewalt dar. Hier sind verbindliche Regeln für einen grenzachtenden und sensiblen Umgang verschriftlicht. Hierbei wird auch der grenzsensible Umgang in den sozialen Medien beachtet. Alle ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeitenden bestätigen mit Ihrer Unterschrift die Einhaltung dieser Grundsätze. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen und nach transparenter Erklärung zulässig. Einstellung Neuen neben- und hauptamtlichen Mitarbeitenden ist bei Einstellung die Selbstverpflichtungserklärung zu erläutern und von diesen als Anlage zum Arbeitsvertrag unterzeichnen zu lassen. Für ehrenamtlich Mitwirkende speichert die Servicestelle Ehrenamt die Selbstverpflichtungserklärung bei Eintritt auf dem drkserver ab. Dadurch erhält sie arbeitsrechtliche Gültigkeit und unterstreicht die Bedeutung der Schutzstandards für alle Gliederungen unseres Landesverbandes. Für die Erläuterung, die Einholung der schriftlichen Zustimmung und die Speicherung der Selbstverpflichtungserklärung sind folgende Personen zuständig:  hauptamtliche Mitarbeitende die Personalabteilung, für  ehrenamtliche Mitarbeitende die Servicestelle Ehrenamt sowie für  nebenamtliche Mitarbeitende die jeweiligen Fachbereichsleitungen. Wiedervorlage Alle fünf Jahre sowie bei erheblichen Änderungen der Selbstverpflichtungserklärung, unterzeichnen alle Mitarbeitenden diese, um wiederholt hinsichtlich der Prävention von sexualisierter Gewalt zu sensibilisieren. Die Zuständigkeiten gelten wie im vorherigen Absatz benannt. 7.3 Erweitertes Führungszeugnis Ziel und Zweck Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (DRK-Standard 4) ehren-, neben- und hauptamtlicher Mitarbeitenden ist eine Präventionsmaßnahme gem. §72a SGB VIII, die der Aufdeckung früherer, zur Anzeige gebrachter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und folglich dem Schutz der uns anvertrauten Menschen dient. Weisen dies Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf, muss im Ehren-, Neben- und Hauptamt eine Tätigkeit zwingend unterbunden werden. Bei anderen Eintragungen muss eine genaue Prüfung stattfinden. Ob die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses zu Beginn und in regelmäßigen Abständen (alle fünf Jahre) erforderlich ist, ergibt sich je nach Tätigkeitsbereich im Ehren-, Neben- und Hauptamt (siehe Anlage B). Vorlagepflichtige Personen Ehren-, neben- und hauptamtliche Mitarbeitende ab 16 Jahren, die im Bereich Kinder-, Jugend-, Bildungs-, Betreuungs- und Pflegearbeit innerhalb des DRK-Landesverband Westfalen-Lippe tätig sind, d. h. Mitarbeitende mit regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit gem. § 72a Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 30 (a) BZRG ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen22. Das erweiterte Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Das erweiterte Führungszeugnis ist gem. §75 SGB XII zudem zwecks Prüfung der persönlichen Eignung von Personen, die in ihrer beruflichen (oder ehrenamtlichen) Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen wie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen arbeiten, vorzulegen. 22 Grundlage dafür sind auch der Handlungsleitfaden gegen sexualisierte Gewalt sowie die am 23.11.2024 in Soest beschlossen Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (RKG) im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe (siehe Punkt 5.1). 15 Personalverantwortung

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