Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe

9.4 Klärung des Verdachts Bei einem Verdacht muss zunächst geprüft werden, ob dieser vage bleibt, sich bestätigt oder ausgeräumt werden kann (siehe dazu Anlage F). Die beschuldigte Person wird währenddessen vorübergehend von allen Aufgaben entbunden, um sie im Sinne der Unschuldsvermutung bis zur Klärung des Verdachts zu wahren und gleichzeitig mögliche weitere Betroffene zu schützen. Je nach Ausgang der Verdachtsprüfung können sich daraus Konsequenzen für die beschuldigte Person ergeben. 9.5 Folgen für Beschuldigte bei bestätigtem Verdacht Bei Verdachtsbestätigung wird je nach Fall ein Ausschluss im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erwirkt. Darüber hinaus sind - je nach Schwere des Falles - und/oder auf Wunsch des*der Betroffenen juristische Schritte einzuleiten. Es besteht keine Anzeigepflicht bei sexualisierter Gewalt für Privatpersonen und den Landesverband, jedoch ist es die Verantwortung des Krisenteams im Ehren- und Hauptamt gemeinsam je nach Fall und Bedarf abzuwägen, diese (sexualisierte) Gewalt innerhalb des Verbandes zur Anzeige zu bringen (siehe hierzu auch die Empfehlung des Runden Tisches für sexuellen Kindermissbrauch). Letztlich gilt es hier die Entscheidung der betroffenen Person zu berücksichtigen. 9.6 Krisenteam Das Krisenteam wird bei Verdachts- oder Mitteilungsfällen aktiviert und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. Leitungspersonen:  Mitglied der Geschäftsführung oder Bereichsleitung  Verantwortliche Leitungskraft für den Bereich, in dem der Vorfall aufgetreten ist 2. Bei Bedarf fachliche Expert*innen:  Fachkraft für Kinderschutz, Jugendhilfe oder Schutz vulnerabler Gruppen @ Bei einer Kindeswohlgefährdung im §8a-Fall muss eine externe insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen werden, wie es im Interventionsplan dargestellt ist.  Externe Berater*innen oder psychologische Fachkräfte, je nach Bedarf 3. Compliance / Datenschutz / Recht:  Datenschutzbeauftragte*r  Compliance-Beauftragter oder Juristin, um rechtliche Vorgaben einzuhalten 4. Sozial- oder psychologische Unterstützung:  Vertrauensperson oder Seelsorge, z. B. interne*r Psycholog*in oder externe Fachkraft  Speziell geschulte Mitarbeitende für Awareness oder Prävention 5. Protokollführung / Dokumentation:  Person, die den Verlauf und Entscheidungen des Krisenteams schriftlich dokumentiert, ohne selbst in den Fall involviert zu sein Wichtige Grundsätze:  Das Team ist klein, handlungsfähig und vertraulich.  Entscheidungen werden gemeinsam und nach klaren Prozessen getroffen.  Beteiligung der jeweiligen Fachleute erfolgt je nach Art des Falls.  Interne und externe Expertise wird kombiniert, um Schutz, rechtliche Vorgaben und psychosoziale Betreuung abzudecken. 21 Intervention

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