Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe

11.3 Anhang C: Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen 16. Anlage Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis für neben-/ehrenamtlich tätige Personen Hinweis: Die folgenden Ausführungen können eine mögliche Orientierungshilfe für die Entscheidung darstellen, ob eine neben- oder ehrenamtlich tätige Person sowie eine Honorarkraft für ihre Tätigkeit(en) im DRK/JRK ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen sollte. Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (eFZ) ist bei manchen neben- und ehrenamtlichen Tätigkeiten im Deutschen Roten Kreuz bzw. im Jugendrotkreuz notwendig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn hilfe-/schutzbedürftige Personen (z. B. Kinder, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Senior*innen oder Menschen mit Migrationshintergrund) beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden. Im Entscheidungsprozess empfiehlt es sich, insgesamt drei Aspekte im Hinblick auf die Höhe des Gefährdungspotenzials für sexuelle Übergriffe in den einzelnen Tätigkeiten zu berücksichtigen: 1. Wie hoch ist das Gefährdungspotenzial bezüglich der Art des Kontaktes zwischen der tätigen Person und den schutzbedürftigen Personen (Zielgruppe)? 2. Wie hoch ist das Gefährdungspotenzial bezüglich der Intensität des Kontaktes? 3. Wie hoch ist das Gefährdungspotenzial bezüglich der Dauer des Kontaktes? 1) Art des Kontaktes Ausschlaggebend für die Definition der Art des Kontaktes empfiehlt es sich, das Vertrauensverhältnis zwischen der tätigen Person und der Zielgruppe zu definieren. Ein solches liegt z. B. dann vor, wenn ein/e Mitarbeiter/in des DRKs im Rahmen ihrer/seiner (ehrenamtlichen) Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen einen Bewohner regelmäßig wäscht. Auch ist ein hohes Vertrauensverhältnis gegeben, wenn Kinder und Jugendliche mit ihrer/ ihrem Gruppenleiter/in in die Ferienfreizeit fahren, da womöglich kein/e andere/r Ansprechpartner/in vor Ort ist. Ein hohes Vertrauensverhältnis kann einer/einem (potenziellen) Täter/in einen geplanten Übergriff erleichtern. Auch sollte abgeschätzt werden, inwieweit ein Hierarchie- bzw. ein Machtverhältnis zwischen der tätigen Person und den hilfebedürftigen Personen vorliegt. Ein Machtverhältnis liegt z. B. dann vor, wenn eine erwachsene Person Kinder und/oder Jugendliche betreut (da sie höchstwahrscheinlich gewisse Umgangsregeln festlegt, Entscheidungen für die Zielgruppe trifft oder in manchen Situationen um Erlaubnis gefragt werden muss). Analog zu einem hohen Vertrauensverhältnis kann ein Machtverhältnis sexuelle Übergriffe erleichtern. Des Weiteren könnte eine hohe Altersdifferenz zwischen tätiger Person und der Zielgruppe die Möglichkeit, sexualisierte Gewalt auszuüben, erleichtern (z. B. in Kitas). Ein hoher Altersunterschied hat ein Machtverhältnis zur Folge, was wiederrum die Möglichkeit zur Ausübung sexualisierter Gewalt wahrscheinlicher werden lässt. Achtung: Wann die Altersdifferenz hoch ist, entscheidet sich nach dem Alter der Zielgruppe. Zehn Jahre können bei der Betreuung von Kleinkindern eine hohe Altersdifferenz darstellen. Wenn aber 40-jährige Bewohner/innen in einer Einrichtung für behinderte Menschen von 50-jährigen Fachkräften betreut werden, sind diese zehn Jahre sicher anders zu bewerten als in der Betreuung von Kindern. Auch kann das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit oder Verletzlichkeit der Zielgruppe ein Machtverhältnis begünstigen (z. B. bei Menschen mit Behinderungen, bei Kleinkindern). Dadurch können 30 Anhang C

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