Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe

ihr Karten spielt, so muss diese Situation im Hinblick auf die Vorlage eines eFZ sicherlich anders betrachtet werden, als wenn eine 25-jährige Frau täglich für drei Stunden auf ein kleines Mädchen aufpasst. In beiden Situationen findet der Kontakt regelmäßig statt, in beiden Situationen sind die tätigen Personen allein mit der zu betreuende Person und in beiden Situationen ist ein hoher Altersunterschied gegeben. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, beide Situationen getrennt voneinander in den Blick zu nehmen. Falls die Entscheidung, ob die Einsichtnahme in ein eFZ erforderlich erscheint, nicht eindeutig gefällt werden kann, so sollte eine Fachberatungsstelle oder die innerverbandliche Vertrauensperson bzw. die innerverbandliche Ansprechperson hinzugezogen werden. 11.4 Anhang D: Umgang mit vorliegenden Eintragungen im Führungszeugnis Ein erweitertes Führungszeugnis mit Eintragungen im Kontext sexualisierter Gewalt erfordert ein sensibles, strukturiertes Vorgehen, das dem Schutzauftrag und gleichzeitig den Persönlichkeitsrechten gerecht wird. 1. Vertrauliche Einsicht und Prüfung (keine Speicherung!) durch autorisierte Person a. für Beschäftigte im Ehrenamt sind dies RKL, KRKL, LRKL b. für Beschäftigte im Hauptamt die Personalabteilung in Verbindung mit der zuständigen Leitungskraft c. für Beschäftigte im Nebenamt die zuständige Leitungskraft 2. Bewertung der Eintragung: a. Relevanz prüfen: Handelt es sich um ein Delikt nach §72a SGB VIII oder andere sexualisierte, gewalttätige, suchtspezifische oder jugendgefährdende Straftaten? b. Was sind Art und Zeitpunkt der Tat? c. Ist die Tat einschlägig für die Tätigkeit mit Schutzbefohlenen? 3. Interne Risikoabwägung: a. Entscheidung und Dokumentation b. Entscheidung über Ablehnung, Einschränkung oder Einsatz mit Auflagen (z. B. keine Alleinarbeit) c. Entscheidung und Ergebnis dokumentieren (ohne Details zur Eintragung) 4. Transparente Kommunikation (intern): a. Die Entscheidung wird der betreffenden Person vertraulich mitgeteilt. @ Bei Ablehnung erfolgt eine sachliche Begründung. Es werden Beschwerdeweg und Rechtsweg erläutert. Rechtsgrundlage: Â §72a SGB VIII (Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) Â Datenschutzrecht: Keine Speicherung der Inhalte, nur Vermerk der Sichtung. Wichtig: Der Schutz von Minderjährigen und vulnerablen Personen hat immer Vorrang. Liegen Zweifel vor, ist eine juristische Einschätzung und/oder Rücksprache mit der übergeordneten Leitung und ggf. einer Institution des Kinderschutzes (Fachberatung, Jugendamt) angeraten. 32 Anhang D

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